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SGB II - Rechtsschutz gegen vorläufige Zahlungseinstellung
Was tun wenn Hartz 4 trotz Bewilligungsbescheid nicht kommt
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SGB II - Rechtsschutz gegen vorläufige Zahlungseinstellung
Die Leistungsträger nach dem SGB II können gem. §§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 331 SGB III Zahlungen vorläufig einstellen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine rückwirkende Aufhebung des Leistungsbescheides rechtfertigen. Soweit die vorläufige Einstellung dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird, handelt es sich um einen Realakt. Diese Situation wird insbesondere dann eintreten, wenn der Betroffene die Behörde selbst über die Tatsache informiert hat.
Rechtsschutzmöglichkeit ist dann die allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG mit der Forderung auf Erfüllung aus dem Bewilligungsbescheid. Ein Eilrechtsschutzantrag ist gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zu begründen.
Wird der Betroffene über die Leistungseinstellung mündlich informiert (mündlicher Verwaltungsakt § 33 Abs. 2 SGB X) sollte zur Rechtssicherheit eine schriftliche Bestätigung (§ 33 Abs. 2 S. 2 SGB X) gefordert werden. Es kann dann Widerspruch eingelegt und sozialgerichtlich im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgegangen werden.
Der Gesetzgeber hat für die vorläufige Einstellung eine Zweimonatsfrist gesetzt. Gemäß § 331 Abs. 2 SGB III ist die Leistung unverzüglich nachzuholen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist.
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