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Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder zu Leiharbeiterrechten erstritten!
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
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Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder zu Leiharbeiterrechten erstritten!
Grundlage war eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, in der einer Gewerkschaft die Tariffähigkeit abgesprochen wurde, weshalb ein Tarifvertrag, der ungünstigere Vergütung vorsah, unwirksam war. Das Gericht entschied, dass eine solche Tariffähigkeit für einen vorangegangen Zeitraum ebenso nicht vorgelegen habe und damit alle auf der Grundlage der vermeintlich wirksamen Tarifverträge geschlossenen Entgeltvereinbarungen unwirksam seien. Deshalb sei der Verleiherbetrieb verpflichtet gewesen, eine Entlohnung des Arbeitnehmers auf der Grundlage der beim Entleiher geltenden tariflichen Bestimmungen vorzunehmen. Schließlich ging das Gericht davonaus, dass die sowohl im Arbeitsvertrag als auch die im Tarifvertrag geregelten Ausschlussfristen einer Geltendmachung des Differenzlohnes für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht entgegenstehen. Die Entscheidung vom 09.06.2011, AZ: 3 Ca 422/11, ist nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 20.9.2011 unter dem Geschäftszeichen 7 Sa 1318/11 die gegen das Urteil gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
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