SGB II und Erstattung von Betriebskosten bzw. Vorschuss von Haushaltsenergie - Update

Verfahren bei Rückzahlungen oder Guthaben aus Mietnebenkosten und anderen KdU Rückzahlungen

SGB II und Erstattung von Betriebskosten bzw. Vorschuss von Haushaltsenergie - Update

Hier ist zwischen der Rechtslage vor dem 1. 8.2006 und danach zu differenzieren.

Davor soll grundsätzlich eine Anrechnung als Einkommen unter Abzug der Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO von 30,- Euro möglich sein (LSG Berlin-Brandenburg, 19.07.2007, L 5 AS 278/06.)

Nach dem 01.08.2006 bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, dass Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern.

Rückzahlungen aus Haushaltsenergie (Strom und Gas soweit nicht für Heizung) verbleiben beim Hilfebedürftigen, wenn die Aufwendungen aus dem Bezug ALG II getätigt worden sind (Vgl. 11.61 der Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit.)