BSG - Zur Befreiung vom kassenärztlichen Bereitschaftsdienst

Anspruch auf Befreiung bei eingeschränkter Tätigkeit und finanzieller Notlage durchsetzbar

BSG - Zur Befreiung vom kassenärztlichen Bereitschaftsdienst

Das Bundessozialgericht hat zu der Frage zuletzt am 06. Februar 2008 entschieden (- B 6 KA 13/06 R -). Es hat an seiner Linie festgehalten, welche die Selbstverwaltung der Kassenärztlichen Vereinigung betont und eine Befreiung nur als Ausnahme vorsieht. Selbst bei Erfüllung von Befreiungstatbeständen laut Satzung sei der Vertragsarzt immer noch verpflichtet, auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter zu stellen. Eine Befreiung von dieser Verpflichtung komme nur in Frage, wenn einem Arzt wegen seiner geringen Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit die Finanzierung eines Vertreters nicht mehr zugemutet werden kann.

 

Update 01.09.2018:

In Brandenburg wird die Befreiungsmöglichkeit in § 7 der gemeinsamen Bereitschaftsdienstordnung der Landesärztekammer Brandenburg und der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg geregelt. Dort wird als schwerwiegender Grund nachgewiesene schwere Erkrankung oder Behinderung des Arztes mit Auswirkungen auf Fallzahl und der finanziellen Unmöglichkeit einer Vertreterbestellung genannt. Auch andere Gründe können schwerwiegend sein.