Bundesverfassungsgericht zur Lage der Altanschließer in Brandenburg

Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit schafft Beweisschwierigkeiten

Bundesverfassungsgericht zur Lage der Altanschließer in Brandenburg

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Nichtannahmebeschluss vom 03. September 2013 - 1 BVR 1282/13 - verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die in Brandenburg bestehende Rechtslage geäußert.


Diese Regelung (§ 8 Abs. 7, S. 2, 2. HS KAG) ermöglicht ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung von Beiträgen nach Erlangung des Vorteils und begegnet deshalb im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtlichen Bedenken.


Praktische Folgen dieser Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit - den das Bundesverfassungsgericht erwägt - werden hier kurz illustriert:


Der Nachweis von Zahlungen wird erschwert. Zahlungsunterlagen können entweder wegen Zeitablauf, oder nach Kauf einer Immobilie nicht mehr zur Verfügung stehen. Umgekehrt haben Zweckverbände nach Fusionen oder Übernahmen kommunaler Anlagen die notwendigen Informationen teilweise nicht zur Verfügung. Die vom Landesgesetzgeber diskutierte Verjährungsfrist 2015 löst dieses Problem nicht.

Nachtrag, 4.2.2015:
Aktuell sind 2 Verfahren aus Cottbus beim Bundesverfassungsgericht unter den AZ: 1 BvR 2911/14 und 1 BvR 3051/14 anhängig. 

Am 12.11.2015 wurde diesen Verfassungsbeschwerden stattgegeben. Vgl. Bundesverfassungsgericht kassiert Umgehung der Verjährungsregeln für Altanschließer in Brandenburg und Frist für Anträge auf Rückzahlung bestandskräftig geleisteter Altanschließerbeiträge im Land Brandenburg.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde hat am 28.01.2016 mit der Drucksache 6/AN/250 (siehe Downloadbereich Informationen) Beschlüsse mit der Zielrichtung einer Rückzahlung gefasst.