SGB II - Anrechnung von Vollverpflegung

Verpflegung außerhalb Arbeitsverhältnissen, Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendiensten - ist kein Einkommen!

SGB II - Anrechnung von Vollverpflegung

In der Märkischen Oderzeitung Sonnabend /Sonntag 2/3 Februar 2008 hieß es im Ratgeber sinngemäß, das sich Bezieher von Arbeitslosengeld II kostenfreie Verpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes als Einkommen anrechnen lassen müssen.

Diese Veröffentlichung übersah, dass § 2 Abs. 5 ALG II/ Sozialgeld V nur griff, wenn die fiktiven Einnahmen durch Anrechnung der Verpflegung die Belastungsgrenze gemäß § 62 SGB V überstiegen. Nach wie vielen Tagen Krankenhausaufenthalt diese Grenze überschritten ist, war je nach Auslegung unterschiedlich.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 9 AS 839/07 ER, 25.02.2008 (Vgl. Sozialgerichtbarkeit.de ) war später sinngemäß der Auffassung, die Bundesregierung habe zu der entsprechenden Regelung keine Kompetenz, da sie gem § 13 SGB II nur regeln dürfe, was kein Einkommen sei. Die Definition von Einkommen sei hingegen dem Gesetzgeber vorbehalten.

Inzwischen hat die Bundesregierung in § 1 Abs. 1 ZI 11 ALG II - V geregelt, dass Verpflegung, die nicht in Arbeitsverhältnissen, Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendiensten erhalten wird, kein Einkommen mehr darstellt.