SGB II - Dauer der Übernahme unangemessener Unterkunftskosten

Zu den Urteilen des BSG 14. Senat vom 19.09.2008 Aktenzeichen: B 14 AS 54/07 R und des 7 b Senats vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 10/06 R

SGB II - Dauer der Übernahme unangemessener Unterkunftskosten

Leben Bedürftige in einer an sich unangemessenen Wohnung oder wird diese Wohnung dazu, stellt sich die Frage, wie lange die Unterkunftskosten und Heizkosten in voller Höhe zu erstatten sind. Einen Anhaltspunkt gibt § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II.

Dies Vorschrift ist nach dem Urteil, BSG, 19.09.2008, Aktenzeichen: B 14 AS 54/07 R auch für Heizkosten entsprechend anzuwenden. 

Zu dem Grundbedürfnis "Wohnen", das von § 22 SGB II geschützt wird, gehöre  nicht nur eine bestimmte Räumlichkeit, sondern auch eine angemessene Raumtemperatur. Wenn der Grundsicherungsträger für die "Schonfrist" von sechs Monaten unangemessene Kosten für eine Wohnung tragen muss, folgt hieraus notwendig, dass auch die tatsächlichen Heizkosten für diese Wohnung im Rahmen des für diese Wohnung Angemessenen zu übernehmen sind.

Der 7 b Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 07.11.2006, Aktenzeichen: B 7b AS 10/06 R, diese Vorschrift dahingehend ausgelegt, dass unangemessene Unterkunftskosten nicht automatisch für 6 Monate zu übernehmen seien, sondern auf ein Schutzbedürfnis abzustellen ist. Dieses sei gegeben bei Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw. bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs - z. B. durch eine Mieterhöhung - unangemessen werden.

Wann die im Gesetz genannte Sechsmonatsfrist beginnt, bestimme sich danach, ob ein Hinweis auf Unangemessenheit erfolgt sei. Dieser Hinweis sei weder formgebundenen noch müsse er allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erteilt werden, weil typisierend davon ausgegangen werden könne, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die entsprechende Information an die anderen Mitglieder weitergäbe. Umständen des Einzelfalls könne aber im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei dem einzelnen Anspruchsinhaber Rechnung getragen werden.

Ungeklärt ist bislang, was unter einer zureichenden Information zu verstehen ist. Auch zum "ob" einer solchen Information treten schwierige Beweisfragen auf.

Nachtrag 2.07.2012: Hierzu weiterführend "Zur Kostensenkungsaufforderung"