SGB II - Kinder, Trennung

Umgangskosten

SGB II - Kinder, Trennung

Die Familie steht unter dem Schutz des Staates. Deshalb hat das Jobcenter nach Trennung und bei Bedürftigkeit für minderjährige Kinder auch die Umgangskosten zu tragen. Hier wird angerissen, was gefordert werden kann und wer die Anträge stellen darf.

Im Vordergrund steht der Regelsatz des Kindes. Fahrkosten und höherer Wohnraumbedarf kommen hinzu.

Damit Umgangskosten geltend gemacht werden können, ist Umgang von gewisser Regelmäßigkeit notwendig. Die Vorlage einer Umgangsvereinbarung und Bescheinigung ist deshalb geraten.

Der Umgang muss über 12 Stunden dauern. Dann entsteht der Regelsatz des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft, in welcher der Umgang stattfindet.

Der Regelsatz steht dem Kind zu und ist in seinem Namen geltend zu machen. Weniger geläufig ist, dass auch das Kind selbst, wenn es das 15. Lebensjahr vollendet, den Antrag stellen und die Leistung entgegennehmen darf. Im Verwaltungsverfahren ist der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, alleinvertretungsberechtigt. Erst im Klageverfahren wird die Zustimmung des anderen Elternteils benötigt. Wenn es zu einer Mitwirkung nicht bereit ist, kann die Vertretungsbefugnis familiengerichtlich durchgesetzt werden.

Dagegen hat den Anspruch auf Fahrtkosten das umgangsberechtigte Elternteil selbst.

Umgang kann auch zu dazu führen, dass höhere Wohnkosten des Elternteils, bei dem der Umgang wahrgenommen wird, anzuerkennen sind. Wie viel wird z. B. nach dem zeitlichen Umfang des Umgangs, dem Alter, Geschlecht und Entwicklungsstand sowie ggf. individuell erhöhter Raumbedarfe beurteilt.