SGB II – Zur Rechtmäßigkeit von Sanktionen
Das Bundessozialgericht macht die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion gemäß Terminsbericht zur Sitzung vom 17. Dezember 2009 offenbar von der Verletzung einer zuvor abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung abhängig ( - B 4 AS 20/09 R -).
Offenbar reicht es für die Verhängung nicht aus, dass ein Sperrzeittatbestand nach SGB III vorlegt. Der Arbeitslose muss sich vielmehr entweder weigern eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder die abgeschlossene Vereinbarung verletzen.