SGB II – Zur Rechtmäßigkeit von Sanktionen

Bundessozialgericht schränkt Sanktionsmöglichkeit der Behörde ein

Das Bundessozialgericht macht die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion gemäß Terminsbericht zur Sitzung vom 17. Dezember 2009 offenbar von der Verletzung einer zuvor abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung abhängig ( - B 4 AS 20/09 R -).

Offenbar reicht es für die Verhängung nicht aus, dass ein Sperrzeittatbestand nach SGB III vorlegt. Der Arbeitslose muss sich vielmehr entweder weigern eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder die abgeschlossene Vereinbarung verletzen.