SGB III - Verdienstausfall bei Bezug von Kurzarbeitergeld vermeiden

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SGB III - Verdienstausfall bei Bezug von Kurzarbeitergeld vermeiden

Aktuell werden viele Beschäftigten mit ihren Arbeitgebern Kurzarbeit vereinbaren. Denn dies hat den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt und Sozialversicherungsbeiträge fließen. 

Mit welchen Einkommen kann der Beschäftigte dann aber rechnen?

Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von entweder 60 oder 67 % des Nettoentgeltes gezahlt. Voraussetzung des höheren Leistungssatzes ist die Berücksichtigung von Kindern im Sinne des Einkommenssteuerrechts. Dabei ist allein die verwandtschaftliche Beziehung entscheidend und wo das Kind wohnt gleichgültig. Auch Kinder in Ausbildung werden berücksichtigt. 

Trotzdem bleibt ein Einkommensverlust. Wie diesen ausgleichen?

Eine naheliegende Möglichkeit ist es, ein weiteres Beschäftigungsverhältnis, z.B. einen Minijob aufzunehmen.

Dazu ist zunächst eine Klärung mit dem alten Arbeitgeber herbeizuführen. Betriebliche Belange, die dem entgegenstehen, sollte nur selten vorliegen. Für den Beschäftigten ist daher die spannende Frage, ob das neue Zusatzeinkommen zur Verminderung des Kurzarbeitergeldes, z. B. durch eine Anrechnung, führt.

Das ist nur dann der Fall, wenn die neue Beschäftigung „während des Bezuges“ von Kurzarbeitergeld aufgenommen wird.

Deshalb ist es für den Bezug eines unverminderten Kurzarbeitergeldes wichtig, den Zweiten oder Nebenjob bereits vor Beginn der Zeiten des Arbeitsausfalls zu vereinbaren. Noch besser ist, wenn wenigstens an einem Tag davor in der neuen Beschäftigung gearbeitet wurde.

Denn für diese Fälle ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, das volle Kurzarbeitergeld auszuzahlen.

Update 25.03.2020: Es wird hier bislang die Rechtslage vom 24.03.2020, 12:00 Uhr zugrunde gelegt. In einer Berichterstattung des DLF am Abend des 24.03.2020 wurde auf eine Änderungsabsicht der Bundesregierung hingewiesen. 

Update 07.04.2020: Zu beachten ist nach seinem Inkrafttreten das "Sozialschutz-Paket". In das Sozialgesetzbuch III wird damit folgende Regelung eingefügt:

㤠421c
Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit

In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.“

In der BT- Drucksache 19/18107, S. 26 wird diese Regelung so begründet:

Bestimmte Branchen und Berufe sind für das öffentliche Leben, Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu zählen die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport und Personenverkehr aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen. Besondere Bedeutung haben zudem das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln. Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevante Branchen und Berufen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz). Durch die Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in diesen Bereichen aufzunehmen. Daher wird die Anrechnung des Entgelts aus einer anderen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung günstiger gestaltet. Von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnten zudem den trotz Zahlung des Kurzarbeitergeldes verbleibenden Entgeltausfall ganz oder teilweise durch die Aufnahme oder befristeten Ausweitung einer bereits bestehenden Nebenbeschäftigung ausgleichen. Dadurch kann auch die Notwendigkeit reduziert werden, aufstockendes Arbeitslosengeld II beantragen zu müssen. Die Regelung wird auf die Zeit der Krise begrenzt, da bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung zumindest teilweise ein Arbeitsausfall nicht mehr vorliegt. Die weitere Zahlung von Kurzarbeitergeld in unverminderter Höhe widerspräche insoweit dem Solidaritätsprinzip der Arbeitslosenversicherung und dem Grundgedanken des Kurzarbeitergeldes, nur bei unvermeidbarem Arbeitsausfall einen Entgeltersatz zu gewährleisten. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass mit dem Ende einer solchen Lage die Kurzarbeit sukzessive verringert werden wird. Die Regelung zur Versicherungsfreiheit in der Arbeitsförderung berücksichtigt, dass Beschäftigte in Kurzarbeit bereits uneingeschränkt in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind (§ 24 Absatz 3 SGB III).