zaenker-logo
ecke ecke
Startseite | Sitemap | Kontakt
Zänker & Kollegen, Rechtsanwälte

Wir sind Rechtsanwälte in Fürstenwalde und Wriezen stehen für die Verknüpfung von juristischem Denken und Handeln mit enger Einbindung in örtliche und überörtliche Netzwerke.

Zögern Sie nicht, sich von uns umfassend beraten zu lassen. Nutzen Sie dazu gern das E-Mail Formular oder rufen Sie uns an.
waage.jpg
Aktuelles

28.07.2010 | Strenge Tierhalterhaftung nach § 833 BGB

Als ein späterer Kläger infolge plötzlichem und lautem Gebell des Nachbarhundes erschrak und von der Leiter stürzte, war zu entscheiden, ob der Hundehalter für diesen Schaden aufkommen muss. | Weiterlesen »

Kontakt

Wir sind telefonisch tagsüber von 9 - 17Uhr für Sie erreichbar.

telefon

Selbstverständlich auch in Notfällen. Alternativ nutzen Sie bitte unser Kontaktformular »


Formulardownload

Alle Downloads finden Sie in unserem Downloadbereich »

Vollmacht allgemein
12 kB | Download »
Gebührenrechtsbelehrung zur Zivilvollmacht
7 kB | Download »



20.06.2010 | SGB II - Entscheidungen des Bundessozialgerichts über Höhe der Unterkunftskosten bei Wohnmobil und zur Frage ob Darlehen Einkommen sind

Das Bundessozialgericht hat unter dem Geschäftszeichen - B 14 AS 79/09 R entschieden, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II, die nicht über eine anderweitige Wohnung verfügen, Kraftfahrzeugsteuern und die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erstattet erhalten. Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung des Wohnmobils nur dann, wenn diese im streitigen Zeitraum konkret angefallen und belegt werden. | Weiterlesen »

05.06.2010 | SGB II - Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Erhöhung von Unterkunftskosten bei nicht erforderlichen Umzug außerhalb der Gemeinde

Nach Umzug sind die Kosten der Unterkunft, nicht auf den zuvor angemessenen Betrag beschränkt, sondern es gelten die angemessenen Werte des Zuzugsortes.  | Weiterlesen »

04.04.2010 | SGB II - Rechtsschutz gegen vorläufige Zahlungseinstellung

Die Leistungsträger nach dem SGB II können gem. §§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i. V. m. § 331 SGB III Zahlungen vorläufig einstellen, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine rückwirkende Aufhebung des Leistungsbescheides rechtfertigen. Soweit die vorläufige Einstellung dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird, handelt es sich um einen Realakt. | Weiterlesen »

ecke ecke