SGB II - Neue Entscheidung zur Verjährung von Jobcenterrückforderungen
Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.03.2021, die auch mit Kommentierung in Übereinstimmung steht, dürfte einer Vielzahl der Forderungen aus Rückforderungsbescheiden der Jobcenter die Einrede der Verjährung entgegenstehen und diese nicht mehr durchgesetzt werden können.
Das Gericht bestätigte für bestimmte Fälle eine Verjährung innerhalb einer vierjährigen Frist.
Bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 50 Abs. 4 SGB X handele es sich um eine Sonderregelung zu Beginn und Lauf der Verjährung, welche die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X als speziellere Vorschrift verdrängt. (BSG, Urteil v. 04.03.2021 - B 11 AL 5/20 R)
Demnach bedarf es zur Begründung der 30-jährigen Verjährungsfrist eines zusätzlichen Durchsetzungsverwaltungsaktes.
Anträge, nach denen die Einziehung von Forderungen aus Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden einzustellen ist, könnten deshalb Erfolg haben. Dies insbesondere, wenn die Rechtskraft der Bescheide mehr als vier Jahre zurückliegt und keine Durchsetzungsverwaltungsakte erlassen wurden.