SGB II - Private Unfallversicherung nach SG Chemnitz vom Kindereinkommen absetzbar - Update

Vertragsabschluss durch Erziehungsberechtigte anerkannt

SGB II - Private Unfallversicherung nach SG Chemnitz vom Kindereinkommen absetzbar - Update

Das Gericht hält eine private Unfallversicherung für ein minderjähriges Kind dem Grunde nach für angemessen, zumal die gesetzliche Unfallversicherung nicht alle Risikobereiche abdeckt. Es ließ auch ausreichen, dass der Erziehungsberechtigte diese abschloss, weil Kinder selbst regelmäßig keine Versicherung abschließen dürfen (SG Chemnitz, 22.07.2010; Aktenzeichen: S 36 AS 2360/10).

Nachtrag vom 11.05.2011

Das Bundessozialgericht, AZ: B 4 AS 139/10 R, hat nach Terminsbericht vom 10.5.2011 zunächst die Rechtsauffassung des Sozialgericht Chemnitz bestätigt, dass es nicht darauf ankommt, ob das Kind persönlich eine Versicherung abgeschlossen oder ob das die Eltern für das Kind getan haben.

In der Sache kam es zur Rückverweisung: Für die Beurteilung, ob eine Versicherung als angemessen anerkannt werde, sei einerseits eine objektive, andererseits eine subjektive Komponente maßgeblich.

So komme es für die Angemessenheit einerseits darauf an ..., für welche Lebensrisiken und in welchem Umfang Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze üblicherweise Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen und andererseits, welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation des Hilfebedürftigen prägen.