SGB II - Rechtsschutz gegen Hartz 4-Schulden aus der Zeit vor Volljährigkeit - Update

Neue Rechtslage ab 1.1.2023

SGB II - Rechtsschutz gegen Hartz 4-Schulden aus der Zeit vor Volljährigkeit - Update

Nach dem SGB II haften Kinder und Jugendliche für Handlungen ihrer Eltern, bis sie die Volljährigkeit erreichen. So können zum Beispiel schon dann Schulden zu Lasten von Kindern und Jugendlichen entstehen, wenn die Eltern Betriebskostenguthaben pflichtgemäß beim Amt melden.

Ab dem 18. Lebensjahr besteht die Möglichkeit eines Schuldenerlasses durch das Jobcenter, sofern zu Beginn der Volljährigkeit kein Vermögen vorhanden ist. Schulden bleiben jedoch über vorhandenes Vermögen hinaus nicht bestehen.

Seit dem 1. Januar 2023 ist die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15.000 Euro übersteigt (§ 40 Absatz 9 SGB II).

Der Gesetzgeber wurde durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1986 dazu aufgefordert, Regelungen zu erlassen, die sicherstellen, dass der Volljährige nicht nur eine scheinbare Freiheit erlangt. Zu diesem Zweck hat der Bundestag § 1629a BGB eingeführt und die Beschränkung der Minderjährigenhaftung angeordnet (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 153/AS 10 R, RN 43).

Gemäß dieser Vorschrift und gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X hat der Volljährige Anspruch auf die Aufhebung von belastenden Bescheiden aus der Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit, sofern diese Bescheide ihn selbst betreffen und sein Vermögen am 18. Geburtstag den Betrag von 15.000 Euro nicht überschreitet.

In diesem Fall kann er unter Vorlage des Vermögensnachweises beantragen, Bescheide aufzuheben, sofern sie ihn betreffen und Erstattungsforderungen begründen. Gegen ablehnende Entscheidungen besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und später Klage zu erheben.