Sozialhilferecht SGB XII - BSG zur Bestattungsvorsorge

Zur Priviligierung, Härte und Angemessenheit

Sozialhilferecht SGB XII - BSG zur Bestattungsvorsorge

Zu prüfen sei, ob der Vorsorgevertrag privilegiertes Vermögen darstelle, das der Gewährung von Sozialhilfeleistungen nicht entgegenstehe. Dies hänge auch davon ab, ob der Vertrag kündbar und somit das Vermögen überhaupt verwertbar sei. Im Falle der Kündbarkeit sei zu prüfen, ob die Kündigung mit einem nicht mehr zumutbaren Wertverlust verbunden wäre, so dass die Verwertung eine Härte darstellen würde. Auf eine Kündigung könne dann nicht verwiesen werden, soweit es sich um eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall handele. Dabei sei ohne Bedeutung, wenn der Vertrag erst kurz vor Aufnahme in ein Heim geschlossen werde.

Soweit das BSG am 18.03.2008 (AZ: B 8/9b SO 9/06 R).

Die Angemessenheit von Bestattungsvorsorge dürfte regional sehr unterschiedlich beurteilt werden. Insofern gibt das Pfälz. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. 8. 2005 - 3 W 79/05 mit 3000 EUR nur einen Anhaltspunkt.

Das LSG Schleswig-Holstein hatte sich mit Urteil AZ: L 9 SO 19/06 vom 04.12.2006 so geäußert: Eine Härte nach § 90 III Satz 1 SGB XII könne bei Bestattungsvorsorgeverträgen und Grabpflegestiftungen nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Ebenso wenig, wie der Bezug von Sozialhilfe zu Lebzeiten einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstelle verstoße ein Begräbnis, für das der Sozialhilfeträger gem. § 74 SGB XII die Kosten zu übernehmen habe, gegen die Menschenwürde.