SGB V - Wirtschaftliche Aufzahlung bei Hilfsmitteln
Kennen Sie Ihre Rechte?
Viele Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung kennen den Begriff »wirtschaftliche Aufzahlung« nicht – dabei kann er beim Bezug von Hilfsmitteln wie Hörgeräten, Gehhilfen oder Rollstühlen relevant werden.
Eine wirtschaftliche Aufzahlung liegt vor, wenn Sie ein Hilfsmittel wählen, das über das medizinisch Notwendige hinausgeht, und die Mehrkosten selbst tragen müssen.
Beispiel: Sie benötigen ein Hörgerät. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Standardmodell vollständig. Sie wünschen jedoch ein höherwertiges Modell mit Bluetooth-Funktion. Die Differenz von z.B. 150 € müssen Sie als »wirtschaftliche Aufzahlung« selbst zahlen.
Ihre Rechte: Der Versorger muss Sie aufklären!
Die ursprünglich vom BGH entwickelte wirtschaftliche Aufklärungspflicht ist inzwischen ausdrücklich in § 630c Abs. 3 S. 1 BGB aufgenommen. Danach muss der Behandelnde den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich hierfür nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte ergeben. Der Versorger muss Sie informieren über:
✓ Die Existenz einer aufzahlungsfreien Alternative
✓ Die Höhe der Mehrkosten (konkrete Bezifferung)
✓ Die Freiwilligkeit der Aufzahlung
✓ Schriftform erforderlich
Was tun bei fehlender Aufklärung?
Verletzt ein Arzt die wirtschaftliche Informationspflicht, so steht dem Patienten gegen den Arzt ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu, der auf Befreiung von der Honorarforderung gerichtet ist. Fordern Sie beim Versorger schriftlich:
- Welches aufzahlungsfreie Modell war verfügbar?
- Nachweis der schriftlichen Aufklärung
Wichtig: Die Beweislast trägt regelmäßig derjenige, der den Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Form einer Befreiung von den Kosten der Behandlung geltend macht, also der Patient.
Fazit
Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen! Eine wirtschaftliche Aufzahlung ist nur zulässig, wenn Sie ordnungsgemäß aufgeklärt wurden und freiwillig zustimmen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Stand: März 2026