Zur Bedürftigkeit bei Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Für die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sind neben der finanziellen Bedürftigkeit auch die Erfolgsaussichten des Verfahrens entscheidend; letzteres wird hier nicht näher behandelt.

Zur Bedürftigkeitsprüfung führt § 115 ZPO aus, wie Einkommen und Vermögen einzusetzen sind und welche Abzugs- und Freibeträge geltend gemacht werden können. Dabei werden u. a. bestimmte Pauschbeträge für Lebensunterhalt und Unterhaltsverpflichtungen abgezogen, ebenso angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung sowie sonstige notwendige Belastungen wie Versicherungsbeiträge (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zur Berechnung des einzusetzenden Einkommens wird der bundeseinheitliche Rechenbogen herangezogen, der auch die relevanten Freibeträge nach der aktuellen Bekanntmachung berücksichtigt.

Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht jährlich eine Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB), in der die maßgeblichen Freibeträge festgelegt werden (§ 115 Abs. 1 S. 6 ZPO). Die derzeit verbindliche PKHB ist die „PKHB 2026“ vom 19. Dezember 2025, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 360, und gilt ab dem 1. Januar 2026*.

Nach dieser Bekanntmachung betragen die monatlichen Freibeträge zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens (bundesweit; abweichende höhere Sätze gelten für die Landkreise Fürstenfeldbruck, München und die Landeshauptstadt München):

  • Grundfreibetrag für Antragsteller bzw. Ehegatte/Lebenspartner: 619 €
  • Unterhaltsfreibetrag für weitere volljährige Personen: 496 €
  • Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche (15–17 Jahre): 518 €
  • Unterhaltsfreibetrag für Kinder (7–13 Jahre): 429 €
  • Unterhaltsfreibetrag für Kinder bis 6 Jahre: 393 €

Hinzu kommt für erwerbstätige Antragsteller ein zusätzlicher Freibetrag von 282 € monatlich.

Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO). § 90 SGB XII gilt entsprechend, sodass sich dabei u. a. ein Schonbetrag aus sozialrechtlicher Praxis (häufig 10 000 € für eine einzelne Person) ergibt – diese soziale Orientierung wird in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt, hat sich aber in der Praxis bewährt und wird häufig analog herangezogen.

Im Rahmen der Beratungshilfe regelt § 16a BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) seit dem 1. September 2009, dass Rechtsanwälte nicht verpflichtet sind, einen Beratungshilfeantrag für Mandanten zu stellen. Das bedeutet, dass Mandanten den Beratungshilfeantrag grundsätzlich eigenständig beim zuständigen Amtsgericht einreichen sollen, um das Risiko unbezahlt bleibender anwaltlicher Leistungen zu vermeiden. Dies gilt fort.

Für eine schnelle erste Einschätzung steht online u. a. die Excel-Tabelle bzw. der Rechenbogen PKH-Fix (Autor Andreas Kleingünther), zur Verfügung. Diese Tools basieren auf den relevanten Eingaben zum Einkommen und zu Belastungen und verschaffen einen ersten Überblick über einen möglichen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.